Entscheidung 1 Nc 29/10w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.05.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 14 Cg 72/10v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christina K*****, vertreten durch Mag. Daniel Neubauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 9.554.660,87 EUR, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin macht in einem Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Amtshaftungsansprüche geltend, die sie unter anderem aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz als Rechtsmittelgericht in einem Konkursverfahren ableitet.
Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da dieser Delegierungstatbestand im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00029.10W.0503.000
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2010
Dokumentnummer
JJT_20100503_OGH0002_0010NC00029_10W0000_000