Entscheidung 1 Nc 29/18g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.09.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 25/18g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. DI S***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständiges Gericht erster Instanz bestimmt.
Text
Begründung:
Mit Antrag vom 7. 8. 2018 begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage aufgrund von angeblichen Fehlentscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (22 Nc 9/17x, 27 Nc 3/18b) und des Oberlandesgerichts Wien (15 R 4/18w). Seiner Verbesserung ist zu entnehmen, dass es sich dabei um Entscheidungen über von ihm beantragte Verfahrenshilfe zur Einbringung von Klagen zur Geltendmachung der ihm behauptetermaßen durch Diebstähle während seiner Haft entstandenen Schäden handelt.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RIS-Justiz RS0050123 [T1]; Schragel AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0050123 [T1]; Schragel AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00029.18G.0925.000
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2018
Dokumentnummer
JJT_20180925_OGH0002_0010NC00029_18G0000_000