Entscheidung 1 Nc 29/19h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 23/19z anhängigen Verfahrenshilfesache des R***** B*****, über die Ablehnung von Richtern den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage ab. Dagegen erhob er Rekurs und schloss seine diesbezüglichen Ausführungen mit dem Bemerken ab, „Ich weise auch darauf hin, dass ich das LG Wien und OLG Wien im Gesamten ablehne“, ohne dass im Rekurs inhaltlich auf Organe des Oberlandesgerichts Wien Bezug genommen worden wäre.
Nach Vorlage des Rekurses legte das Oberlandesgericht Wien den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung unter Hinweis auf die Pauschalablehnung dieses Gerichts „im Gesamten“ vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen von unzulässigen Pauschalablehnungen offenbar rechtsmissbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können und die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, völlig unbeachtlich sind und einer Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht hindernd entgegen stehen (RIS-Justiz RS0046011). Umso weniger sind Pauschalablehnungen ohne weitere Ausführungen ein Entscheidungshindernis (10 Nc 9/13z; 1 Nc 90/13w).
Da die Ausführungen des Antragstellers Gründe für die behauptete Befangenheit von Organen des Oberlandesgerichts Wien auch nicht in Ansätzen erkennen lassen, steht einer Entscheidung dieses Gerichts über die Ablehnung der Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien nichts entgegen. Ob die Ablehnung von Organen dieses Landesgerichts – ausgenommen der für das Verfahren zuständigen Richterin – soweit konkretisiert ist, dass nach den oben wiedergebenen Grundsätzen überhaupt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien in dieser Sache erforderlich wäre, ist hier nicht zu beurteilen. Damit sind die vorgelegten Akten dem Oberlandesgericht Wien ohne inhaltliche Entscheidung zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00029.19H.1216.000
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20191216_OGH0002_0010NC00029_19H0000_000