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Entscheidung 1 Nc 29/20k×

Entscheidung 1 Nc 29/20k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc29/20k

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 30/20i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Krumpendorf, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 90.000 EUR sowie wegen Feststellung (Streitwert 30.000 EUR) und Rechtsgestaltung (Streitwert 30.000 EUR) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus Entscheidungen des Handelsgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien ableitet. Das von ihm angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

              Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu übertragen.

Textnummer

E130263

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00029.20K.1125.000

Im RIS seit

16.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2021

Dokumentnummer

JJT_20201125_OGH0002_0010NC00029_20K0000_000