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Entscheidung 1 Nc 29/22p×

Entscheidung 1 Nc 29/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc29/22p

Entscheidungsdatum

03.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 49 Cg 100/22d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ing. I*, gegen die beklagte Partei Mag. S*, pA *, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

                            Der Akt wird dem Landesgericht Klagenfurt zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Der Antragsteller brachte eine mit einem Verfahrenshilfeantrag verbundene Klage gegen eine Richterin des Landesgerichts Klagenfurt ein. Er leitet aus einer von dieser getroffenen Entscheidung, mit der eine von ihm gegen eine Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eingebrachte Klage mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde, Ersatzansprüche ab. Der zurückgewiesenen Klage gegen die Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz lag ihrerseits zugrunde, dass diese eine Klage gegen mehrere Richter (unter anderem des Oberlandesgerichts Graz) zurückgewiesen hatte.

[2] Das in der gegenständlichen Rechtssache angerufene Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach dieser Bestimmung ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Paragraph 9, Absatz 4, AHG kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein seinem Wesen nach dem AHG zu unterstellender Anspruch – wie hier – (unzulässigerweise) gegen das Organ direkt geltend gemacht wird.

[4] Die Voraussetzungen für eine Delegierung durch den Obersten Gerichtshof liegen aber nicht vor. Für die Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG kommt es nur darauf an, aus welchem Organverhalten der behauptete (konkret zu beurteilende) Ersatzanspruch „abgeleitet“ wird (1 Nc 14/13v). Der im vorliegenden Fall erhobene Ersatzanspruch wird aus keiner Entscheidung bzw keinem Verhalten eines Richters des Oberlandesgerichts Graz, sondern nur aus einem Verhalten einer Richterin des Landesgerichts Klagenfurt (die auch allein als beklagte Partei bezeichnet wurde) abgeleitet.

[5] Dieses Gericht wird den Akt daher zur Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Oberlandesgericht Graz vorzulegen haben.

[6] Auf Paragraph 86 a, ZPO wird hingewiesen.

Textnummer

E137371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00029.22P.0103.000

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20230103_OGH0002_0010NC00029_22P0000_000