Entscheidung 1 Nc 29/23i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 57 Nc 9/22a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K* R*, über die Ablehnung von Richtern, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen. Sein Antrag wurde vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 14. 2. 2023 abgewiesen. Dagegen erhob er einen Rekurs, in dem er unter dem Titel „Antrag auf Befangenheit nach §§ 19 und 20 JN“ auch anstrebt, dass „ein anderes Gericht als das OLG-Linz als Rekursgericht die Verantwortung über [seinen] Rekurs übertragen bekommt“. [1] Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen. Sein Antrag wurde vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 14. 2. 2023 abgewiesen. Dagegen erhob er einen Rekurs, in dem er unter dem Titel „Antrag auf Befangenheit nach Paragraphen 19 und 20 JN“ auch anstrebt, dass „ein anderes Gericht als das OLG-Linz als Rekursgericht die Verantwortung über [seinen] Rekurs übertragen bekommt“.
[2] Nach Vorlage des Rekurses an das Oberlandesgericht Linz legte dieses die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Ablehnung dieses Gerichts vor.
[3] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Ablehnung von Richtern nur unter Angabe von konkreten – die Person des abgelehnten Richters betreffenden – Ablehnungsgründen möglich. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts ist unzulässig (RS0046005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00029.23I.0425.000
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2023
Dokumentnummer
JJT_20230425_OGH0002_0010NC00029_23I0000_000