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Entscheidung 1 Nc 3/07t×

Entscheidung 1 Nc 3/07t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc3/07t

Entscheidungsdatum

10.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Nc 27/06a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Rechtsanwalt Dr. Martin D***** als Masseverwalter/Insolvenzverwalter im beim Amtsgericht Aachen zu ***** behängenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der S***** GmbH, ***** folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Einschreiter beantragte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen eines behaupteten Schadens von EUR 27.140,19 s.A. Der Ersatzanspruch wird aus einer angeblich unvertretbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 22. 12. 2003, AZ 1 R 216/03x, abgeleitet. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit Verfügung vom 3. 1. 2007 dem Obersten Gerichtshof zur Fällung einer Delegierungsentscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil der Einschreiter den behaupteten Amtshaftungsanspruch aus einer Entscheidung des dem Amtshaftungsgericht übergeordneten Oberlandesgerichts Wien ableiten will. Die Rechtssache ist daher an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht zu delegieren.

Anmerkung

E82934 1Nc3.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00003.07T.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20070110_OGH0002_0010NC00003_07T0000_000