Entscheidung 1 Nc 3/08v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.02.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu 12 Nc 9/07y anhängigen Verfahrenshilfesache der R*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Amtshaftung, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Republik Österreich Amtshaftungsansprüche in einer jedenfalls 700.000 EUR übersteigenden Höhe klageweise geltend zu machen und beantragte zu diesem Zweck am 6. Dezember 2007 die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Sie behauptet ein für diesen Schaden ursächliches rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten richterlicher Organe des Landesgerichts Salzburgs sowie des Oberlandesgerichts Linz.
Das Landesgericht Salzburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Salzburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Wird - wie hier - der Ersatzanspruch auf ein angeblich rechtswidriges und schuldhaftes Handeln auch von Richtern eines Oberlandesgerichts gestützt, ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Die Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.Wird - wie hier - der Ersatzanspruch auf ein angeblich rechtswidriges und schuldhaftes Handeln auch von Richtern eines Oberlandesgerichts gestützt, ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Die Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00003.08V.0201.000
Dokumentnummer
JJT_20080201_OGH0002_0010NC00003_08V0000_000