Entscheidung 1 Nc 3/09w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.02.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 1/09s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf F*****, vertreten durch Mag. Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 2.163,70 EUR sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger leitet den in seiner Amtshaftungsklage geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht zu dg 12 R 165/05f ab. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Der Kläger leitet den in seiner Amtshaftungsklage geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht zu dg 12 R 165/05f ab. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - ohne das die Berechtigung zu erhobenen Anspruchs zu prüfen ist - gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen. Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - ohne das die Berechtigung zu erhobenen Anspruchs zu prüfen ist - gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen. Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00003.09W.0211.000
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2009
Dokumentnummer
JJT_20090211_OGH0002_0010NC00003_09W0000_000