Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines Landes- oder Oberlandesgerichts abgeleitet wird (Schragel, AHG³ Rz 255, 257). Diese Bestimmung soll vermeiden, dass auch nur der Anschein der Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines Landes- oder Oberlandesgerichts abgeleitet wird (Schragel, AHG³ Rz 255, 257). Diese Bestimmung soll vermeiden, dass auch nur der Anschein der
Befangenheit von Richtern entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist daher nur gegeben, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (vgl RIS-Justiz RS0056449; Schragel, AHG² Rz 261).Befangenheit von Richtern entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist daher nur gegeben, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben vergleiche RIS-Justiz RS0056449; Schragel, AHG² Rz 261).
Die Voraussetzungen für eine Delegierung des Verfahrens zu AZ 32 Nc 23/12x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien liegen nicht vor.
Der Antragsteller erwähnt das Oberlandesgericht Wien nur einmal, und zwar im oben wiedergegebenen Zusammenhang. Daraus kann allenfalls abgeleitet werden, dass das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht eingeschritten ist. Allein dieser Umstand bietet aber noch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verfahrenshilfewerber überhaupt Ansprüche aus dem Einschreiten dieses Gerichts im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geltend machen will. Anderseits wirft er allen genannten Gerichten allgemein vor, „die korrekte Rechtsprechung“ zu verweigern. Inwieweit damit auch Organen des Oberlandesgerichts Wien schädigendes Fehlverhalten angelastet werden soll, wird gegebenenfalls im Verbesserungsweg zu klären sein. Derzeit liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG funktionell zuständig wäre, weswegen der Akt dem Vorlagegericht zurückzustellen ist.Der Antragsteller erwähnt das Oberlandesgericht Wien nur einmal, und zwar im oben wiedergegebenen Zusammenhang. Daraus kann allenfalls abgeleitet werden, dass das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht eingeschritten ist. Allein dieser Umstand bietet aber noch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verfahrenshilfewerber überhaupt Ansprüche aus dem Einschreiten dieses Gerichts im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geltend machen will. Anderseits wirft er allen genannten Gerichten allgemein vor, „die korrekte Rechtsprechung“ zu verweigern. Inwieweit damit auch Organen des Oberlandesgerichts Wien schädigendes Fehlverhalten angelastet werden soll, wird gegebenenfalls im Verbesserungsweg zu klären sein. Derzeit liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG funktionell zuständig wäre, weswegen der Akt dem Vorlagegericht zurückzustellen ist.