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Entscheidung 1 Nc 3/26w×

Entscheidung 1 Nc 3/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc3/26w

Entscheidungsdatum

26.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 23 Cg 6/26b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei P*, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 166.276,50 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 8. Jänner 2026 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1]           Die Klägerin macht in ihrer Eingabe an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz vom 8. 1. 2026 Amtshaftungsansprüche mit der Begründung geltend, die Ablehnung der von ihr beantragten Verfahrenshilfe in dem von ihr gegen einen Versicherer vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz geführten Schadenersatzprozess sei „eklatant rechtsfehlerhaft“ gewesen. Trotz von ihr nachgewiesener Mittellosigkeit sei der Antrag rechtskräftig abgewiesen worden. Durch den Verweis auf ihre (erfolglose) „Rekursschrift“ macht sie erkennbar auch ein Fehlverhalten des übergeordneten Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht im Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe geltend.

Rechtliche Beurteilung

[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

[3] Nach dieser Bestimmung ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsverfahren vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt vergleiche RS0122241). Auch bei Eingaben, die (den Inhalt einer Klage aufweisen und) ausdrücklich als Amtshaftungsklagen bezeichnet, aber noch verbesserungsbedürftig sind, ist eine solche Delegierung vorzunehmen vergleiche RS0053095).

[4] Da die Klägerin mit ihrer Eingabe die Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen anstrebt, die sie erkennbar auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz ableitet, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E146722

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00003.26W.0126.000

Im RIS seit

05.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260126_OGH0002_0010NC00003_26W0000_000

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