Entscheidung 1 Nc 30/04h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich wegen EUR 886,86 sA den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gem. § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gem. Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin gründet ihren Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auf - nach ihren Behauptungen schuldhaft rechtswidrige - Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Oberlandesgerichts Wien. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gem. § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.Die Klägerin gründet ihren Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auf - nach ihren Behauptungen schuldhaft rechtswidrige - Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Oberlandesgerichts Wien. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gem. Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.
Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00030.04H.0226.000
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2013
Dokumentnummer
JJT_20040226_OGH0002_0010NC00030_04H0000_000