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Entscheidung 1 Nc 30/04h×

Entscheidung 1 Nc 30/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc30/04h

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich wegen EUR 886,86 sA den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gem. Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin gründet ihren Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auf - nach ihren Behauptungen schuldhaft rechtswidrige - Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Oberlandesgerichts Wien. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gem. Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.

Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.

Textnummer

E105111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00030.04H.0226.000

Im RIS seit

16.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2013

Dokumentnummer

JJT_20040226_OGH0002_0010NC00030_04H0000_000