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Entscheidung 1 Nc 30/07p×

Entscheidung 1 Nc 30/07p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc30/07p

Entscheidungsdatum

21.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj. Eric B*****, Sandrine B*****, René B*****, und Corinne B*****, infolge des im Verfahren zu 80 P 8/05y (nunmehr 2 P 88/07t) des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien gestellten Delegierungsantrags des Vaters Mag. Herwig B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Vater beantragte, einen Teil des Pflegschaftsverfahrens, nämlich das Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators, gemäß Paragraph 31, JN an das „Landesgericht für ZRS Innsbruck" zu delegieren, weil er dort ein Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich aufgrund der Verweigerung der Kontaktaufnahme zu seinen Kindern führe. Eine Verbindung der beiden Verfahren wäre zweckmäßig.

Das Pflegschaftsgericht sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist unberechtigt, weil ein gesetzlicher Delegierungsgrund nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist und die Delegierung eines Pflegschaftsverfahrens an einen Gerichtshof keinesfalls in Betracht kommt.

Anmerkung

E84273 1Nc30.07p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00030.07P.0521.000

Dokumentnummer

JJT_20070521_OGH0002_0010NC00030_07P0000_000