Entscheidung 1 Nc 30/07p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.05.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj. Eric B*****, Sandrine B*****, René B*****, und Corinne B*****, infolge des im Verfahren zu 80 P 8/05y (nunmehr 2 P 88/07t) des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien gestellten Delegierungsantrags des Vaters Mag. Herwig B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Vater beantragte, einen Teil des Pflegschaftsverfahrens, nämlich das Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators, gemäß § 31 JN an das „Landesgericht für ZRS Innsbruck" zu delegieren, weil er dort ein Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich aufgrund der Verweigerung der Kontaktaufnahme zu seinen Kindern führe. Eine Verbindung der beiden Verfahren wäre zweckmäßig.Der Vater beantragte, einen Teil des Pflegschaftsverfahrens, nämlich das Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators, gemäß Paragraph 31, JN an das „Landesgericht für ZRS Innsbruck" zu delegieren, weil er dort ein Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich aufgrund der Verweigerung der Kontaktaufnahme zu seinen Kindern führe. Eine Verbindung der beiden Verfahren wäre zweckmäßig.
Das Pflegschaftsgericht sprach sich gegen eine Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist unberechtigt, weil ein gesetzlicher Delegierungsgrund nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist und die Delegierung eines Pflegschaftsverfahrens an einen Gerichtshof keinesfalls in Betracht kommt.
Anmerkung
E84273
1Nc30.07p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00030.07P.0521.000
Dokumentnummer
JJT_20070521_OGH0002_0010NC00030_07P0000_000