Entscheidung 1 Nc 30/21h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.08.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 49 Cg 53/21s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei F***** M*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 130.011,30 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger erhebt vor dem Landesgericht Klagenfurt Amtshaftungsansprüche, die er unter anderem aus einem seiner Ansicht nach rechtswidrigen und unvertretbaren Beschluss des Oberlandesgerichts Graz ableitet. Er regt die Delegierung der Rechtssache „in einen Sprengel außerhalb den des OLG Graz“ an.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
[3] Wie auch der Kläger zutreffend bemerkt, liegen die Voraussetzungen für eine solche Delegierung vor.
[4] Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. [4] Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
[5] Das ist hier der Fall. Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zur Erledigung der Rechtssache zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00030.21H.0819.000
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021
Dokumentnummer
JJT_20210819_OGH0002_0010NC00030_21H0000_000