Entscheidung 1 Nc 30/22k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.12.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 40 Cg 109/22y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 557.638,49 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
2. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger macht mit seiner auf Amtshaftung gestützten Klage Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich (Bund) geltend, die er unter anderem erkennbar aus vermeintlich fehlerhaften Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck (auch) als Rechtsmittelgericht ableitet und beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein „systematisches und kontinuierliches Mobbing“ (auch) durch Organe dieses Gerichtshofs.
[2] Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Zu Punkt 1.:
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (Nachweise bei Schragel, AHG³ Rz 255). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RIS-Justiz RS0056449 [T27]). Der förmliche Delegierungsantrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]). [3] Die Fälle des Paragraph 9, Absatz 4, AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (Nachweise bei Schragel, AHG³ Rz 255). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RIS-Justiz RS0056449 [T27]). Der förmliche Delegierungsantrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).
Zu Punkt 2.:
[4] Nach § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, der unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dadurch soll vermieden werden, dass auch nur der Anschein einer Befangenheit von Richtern entstehen kann. [4] Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, der unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dadurch soll vermieden werden, dass auch nur der Anschein einer Befangenheit von Richtern entstehen kann.
[5] Da der Kläger seinen Anspruch (auch) aus einem vermeintlich rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Organen des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet, ist der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt, sodass ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen ist. Die Delegierung an das Landesgericht Wels erscheint dabei zweckmäßig. [5] Da der Kläger seinen Anspruch (auch) aus einem vermeintlich rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Organen des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet, ist der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt, sodass ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen ist. Die Delegierung an das Landesgericht Wels erscheint dabei zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00030.22K.1205.000
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2023
Dokumentnummer
JJT_20221205_OGH0002_0010NC00030_22K0000_000