Entscheidung 1 Nc 30/24p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.10.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter über den Antrag des Antragstellers J*, vom 23. September 2024 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete, auf eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. 8. 2024 zu Ra 2024/16/0054-5 abzielende Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Für eine Erledigung des im Spruch genannten Antrags durch den Obersten Gerichtshof, bei dem dieser Antrag direkt eingebracht wurde, besteht keine Rechtsgrundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0010NC00030.24P.1011.000
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024
Dokumentnummer
JJT_20241011_OGH0002_0010NC00030_24P0000_000