Entscheidung 1 Nc 31/06h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.03.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zur AZ 26 Nc 2/05p anhängigen Rechtssache des Antragstellers Günter F*****, derzeit Justizanstalt Garsten, Garsten, Am Platzl 1, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Amtshaftung, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 19. Jänner 2006, GZ 26 Nc 2/05p-14, wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage, mit der er insbesondere Haftentschädigung anstrebt. Das Landesgericht Salzburg habe drei Anträge auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens ungerechtfertigt und mit der Absicht, ihm die im Fall einer Stattgebung zustehende Haftentschädigung nicht bezahlen zu müssen, abgewiesen. Das Landesgericht Steyr, dem die Sache mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz gemäß § 9 Abs 4 AHG übertragen worden war, wies den Verfahrenshilfeantrag ab und legte den dagegen erhobenen Rekurs dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung vor. Dieses legt nun den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines anderen Rekursgerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil die Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg, aus denen der Antragsteller seine Ersatzansprüche ableitet, vom Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht bestätigt worden seien.Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage, mit der er insbesondere Haftentschädigung anstrebt. Das Landesgericht Salzburg habe drei Anträge auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens ungerechtfertigt und mit der Absicht, ihm die im Fall einer Stattgebung zustehende Haftentschädigung nicht bezahlen zu müssen, abgewiesen. Das Landesgericht Steyr, dem die Sache mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG übertragen worden war, wies den Verfahrenshilfeantrag ab und legte den dagegen erhobenen Rekurs dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung vor. Dieses legt nun den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines anderen Rekursgerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, weil die Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg, aus denen der Antragsteller seine Ersatzansprüche ableitet, vom Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht bestätigt worden seien.
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass die Regelung des § 9 Abs 4 AHG auch auf dem eigentlichen Amtshaftungsverfahren vorausgehende Verfahren anzuwenden ist, wie etwa bei Entscheidungen über Verfahrenshilfe in einer Amtshaftungssache (JBl 1999, 613 uva). Zutreffend verweist das Oberlandesgericht Linz darauf, dass es selbst auch von dem vom Antragsteller formal nur gegen Organe des Landesgerichts Salzburg erhobenen Vorwurf betroffen ist, hat es doch als zuständiges Rechtsmittelgericht die eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens ablehnenden Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg bestätigt (ON 167, 176 und 187 im Akt 36 Hv 7/00 des Landesgerichts Salzburg). Da somit die Delegierungsvoraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG erfüllt sind, ist ein anderes Oberlandesgericht als zur Erledigung des Rekurses zuständig zu bestimmen.Es entspricht ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass die Regelung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch auf dem eigentlichen Amtshaftungsverfahren vorausgehende Verfahren anzuwenden ist, wie etwa bei Entscheidungen über Verfahrenshilfe in einer Amtshaftungssache (JBl 1999, 613 uva). Zutreffend verweist das Oberlandesgericht Linz darauf, dass es selbst auch von dem vom Antragsteller formal nur gegen Organe des Landesgerichts Salzburg erhobenen Vorwurf betroffen ist, hat es doch als zuständiges Rechtsmittelgericht die eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens ablehnenden Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg bestätigt (ON 167, 176 und 187 im Akt 36 Hv 7/00 des Landesgerichts Salzburg). Da somit die Delegierungsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt sind, ist ein anderes Oberlandesgericht als zur Erledigung des Rekurses zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E79935
1Nc31.06h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00031.06H.0306.000
Dokumentnummer
JJT_20060306_OGH0002_0010NC00031_06H0000_000