Entscheidung 1 Nc 31/09p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.04.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 25 Cg 27/09g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erich K*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und 2. Land Niederösterreich, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Feststellung (Streitwert: 35.000 EUR), den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger brachte beim Landesgericht Wiener Neustadt eine Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden und Nachteile ein, die aus der Tatsache resultierten, dass dem allein obsorgeberechtigten Kläger sein Sohn entzogen wurde. Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Der Kläger brachte beim Landesgericht Wiener Neustadt eine Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden und Nachteile ein, die aus der Tatsache resultierten, dass dem allein obsorgeberechtigten Kläger sein Sohn entzogen wurde. Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach dieser Gesetzesstelle ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.
Diese Voraussetzung liegt hier vor: Der Kläger stützt seinen Anspruch auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, das in einem Strafverfahren (wegen § 195 Abs 1 StGB) den Fortführungsantrag des Klägers abgewiesen habe. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.Diese Voraussetzung liegt hier vor: Der Kläger stützt seinen Anspruch auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, das in einem Strafverfahren (wegen Paragraph 195, Absatz eins, StGB) den Fortführungsantrag des Klägers abgewiesen habe. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
Anmerkung
E90601
1Nc31.09p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00031.09P.0416.000
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20090416_OGH0002_0010NC00031_09P0000_000