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Entscheidung 1 Nc 31/09p×

Entscheidung 1 Nc 31/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc31/09p

Entscheidungsdatum

16.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 25 Cg 27/09g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erich K*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und 2. Land Niederösterreich, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Feststellung (Streitwert: 35.000 EUR), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte beim Landesgericht Wiener Neustadt eine Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden und Nachteile ein, die aus der Tatsache resultierten, dass dem allein obsorgeberechtigten Kläger sein Sohn entzogen wurde. Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.

Diese Voraussetzung liegt hier vor: Der Kläger stützt seinen Anspruch auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, das in einem Strafverfahren (wegen Paragraph 195, Absatz eins, StGB) den Fortführungsantrag des Klägers abgewiesen habe. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

Anmerkung

E90601 1Nc31.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00031.09P.0416.000

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090416_OGH0002_0010NC00031_09P0000_000