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Entscheidung 1 Nc 31/17z×

Entscheidung 1 Nc 31/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc31/17z

Entscheidungsdatum

11.07.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 44 Nc 3/17v, anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J***** C*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz sowie des Oberlandesgerichts Graz ableitet.

Das angerufene Landesgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0122241).

Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird doch dem dem Erstgericht übergeordneten Oberlandesgericht Graz amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen, ist ein Gericht außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E118939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00031.17Z.0711.000

Im RIS seit

18.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Dokumentnummer

JJT_20170711_OGH0002_0010NC00031_17Z0000_000