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Entscheidung 1 Nc 31/19b×

Entscheidung 1 Nc 31/19b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc31/19b

Entscheidungsdatum

20.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 69 Cg 25/19t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Gregor Maderbacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 4.266,54 EUR den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den von der Klägerin erhobenen, auf eine ihrer Ansicht nach gesetzwidrige Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz gestützten Amtshaftungsanspruch ab. In der dagegen erhobenen Berufung regte die Klägerin an, das Verfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG an ein anderes Oberlandesgericht als das zur Entscheidung über ihr Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht Graz zu delegieren, weil sich das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in seiner Entscheidung, aus der die Klägerin ihre Amtshaftungsansprüche ableitet, auf eine von diesem Oberlandesgericht vertretene (von der Klägerin als unrichtig erachtete) Rechtsansicht gestützt habe.

Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, leitet die Klägerin ihre Amtshaftungsansprüche doch nur aus der Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und nicht aus der darin (bloß) zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz ab. Der hinter Paragraph 9, Absatz 4, AHG stehende rechtspolitische Grund, wonach alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen vergleiche Schragel, AHG³ Rz 255 mwN), erfordert keine „sinngemäße“ Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall, dass eine Entscheidung des im Amtshaftungsprozess zuständigen Gerichts in der Entscheidung, auf welche die Amtshaftung gestützt wird, nur zitiert wurde, wenn den an der Fällung der bloß zitierten Entscheidung beteiligten Richtern, – wie hier – kein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird.

Der Akt ist dem vorlegenden Gericht somit zurückzustellen.

Textnummer

E127315

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00031.19B.1220.000

Im RIS seit

16.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20191220_OGH0002_0010NC00031_19B0000_000