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Entscheidung 1 Nc 31/21f×

Entscheidung 1 Nc 31/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc31/21f

Entscheidungsdatum

19.08.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 7/21m anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers A*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1]                  Der Antragsteller strebt erkennbar die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund, die er auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableitet, an.

Rechtliche Beurteilung

[2] Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

[3]                  Nach dieser Bestimmung hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des

AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, was auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241).

[4]           Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen.

Textnummer

E132711

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00031.21F.0819.000

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021

Dokumentnummer

JJT_20210819_OGH0002_0010NC00031_21F0000_000