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Entscheidung 1 Nc 32/09k×

Entscheidung 1 Nc 32/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc32/09k

Entscheidungsdatum

22.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 14 Nc 10/08i anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und für ein allfälliges weiteres gerichtliches Verfahren nach dem AHG wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhafter, rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen von Richtern des Bezirksgerichts Frohnleiten, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz - teils im Zuge der Erledigung von Justizverwaltungssachen - zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wie bereits in den Vorentscheidungen 1 Nc 20/08v, 1 Nc 19/08x, 1 Nc 107/07m und 1 Nc 6/05f wiederholt dargelegt, kommt der rechtspolitische Grund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, wonach alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen, auch dann zum Tragen, wenn der Anspruch aus einer bestimmte Verfahren betreffenden konkreten Unterlassung einer Handlungspflicht - wie etwa der Ausübung der gerichtlichen Dienstaufsicht - abgeleitet wird. Die Rechtssache ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.

Anmerkung

E90803 1Nc32.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00032.09K.0422.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090422_OGH0002_0010NC00032_09K0000_000