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Entscheidung 1 Nc 32/24g×

Entscheidung 1 Nc 32/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc32/24g

Entscheidungsdatum

04.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Eisenstadt zu AZ 3 Nc 4/24g anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Mag. M*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1]           Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen. Sie leitet ihren Schaden unter anderem aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ab.

[2] Das angerufene Landesgericht Eisenstadt legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3]                  Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RS0122241).

[4] Da die Antragstellerin den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die sie auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableiten will, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E143020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010NC00032.24G.1104.000

Im RIS seit

20.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Dokumentnummer

JJT_20241104_OGH0002_0010NC00032_24G0000_000