Entscheidung 1 Nc 32/24g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.11.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Eisenstadt zu AZ 3 Nc 4/24g anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Mag. M*, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen. Sie leitet ihren Schaden unter anderem aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ab.
[2] Das angerufene Landesgericht Eisenstadt legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das angerufene Landesgericht Eisenstadt legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RS0122241).
[4] Da die Antragstellerin den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die sie auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableiten will, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen. [4] Da die Antragstellerin den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die sie auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableiten will, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0010NC00032.24G.1104.000
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2024
Dokumentnummer
JJT_20241104_OGH0002_0010NC00032_24G0000_000