Entscheidung 1 Nc 33/07d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.05.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 12/07i anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Albert M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Einschreiter beantragte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage aus dem Titel er Amtshaftung gegen die Republik Österreich. Er habe einen Verfahrenshilfeantrag beim LG für ZRS Wien in der Rechtssache 26 Cg 287/95g eingebracht, welcher nicht rechtzeitig behandelt worden sei, weshalb er im Verfahren nicht vertreten gewesen sei und dadurch seine Gegenbeweise und Gegenforderungen nicht habe geltend machen können. Es sei ihm dadurch ein Schaden von etwa EUR 34.000,- entstanden.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit Verfügung vom 3. 5. 2007 dem Obersten Gerichtshof zur Fällung einer Delegierungsentscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil der Einschreiter den behaupteten Amtshaftungsanspruch erkennbar auch aus Entscheidungen des dem Amtshaftungsgericht übergeordneten Oberlandesgerichts Wien, welches die Zurück- bzw. Abweisung des Verfahrenshilfeantrags des Einschreiters sowie dessen Wiedereinsetzungsantrags bestätigt hatte (ON 190, 195 des oben genannten Aktes des LGZ Wien), ableiten will. Die Rechtssache ist daher an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht zu delegieren.Der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil der Einschreiter den behaupteten Amtshaftungsanspruch erkennbar auch aus Entscheidungen des dem Amtshaftungsgericht übergeordneten Oberlandesgerichts Wien, welches die Zurück- bzw. Abweisung des Verfahrenshilfeantrags des Einschreiters sowie dessen Wiedereinsetzungsantrags bestätigt hatte (ON 190, 195 des oben genannten Aktes des LGZ Wien), ableiten will. Die Rechtssache ist daher an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht zu delegieren.
Anmerkung
E84000
1Nc33.07d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00033.07D.0514.000
Dokumentnummer
JJT_20070514_OGH0002_0010NC00033_07D0000_000