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Entscheidung 1 Nc 33/10h×

Entscheidung 1 Nc 33/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc33/10h

Entscheidungsdatum

21.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 3/10g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem daran allenfalls anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, die sich unter anderem auf seiner Ansicht nach rechtswidrige Handlungen bzw Unterlassungen von Organen des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz stützt.

Das Landesgericht Wels legte die Akten mit der Anregung einer Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand ist nach den Behauptungen des Antragstellers erfüllt, zumal er nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahrensteile (zB Verfahrenshilfeanträge) anzuwenden ist, die dem eigentlichen Zivilprozess vorausgehen. Somit ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E94057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00033.10H.0521.000

Im RIS seit

02.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100521_OGH0002_0010NC00033_10H0000_000