Entscheidung 1 Nc 33/17v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.08.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer, als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 5/17p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers G***** S*****, wegen 100.000 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrt aus dem Titel der Amtshaftung 100.000 EUR sA an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für weitere Schäden und stützt sich dazu auf „das rechtswidrige und willkürliche, mutwillige, schuldhafte“ Verhalten von Organen des Landesgerichts sowie des Oberlandesgerichts Linz.
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RIS-Justiz RS0050123 [T1]; Schragel, AHG³ Rz 255), ist hier erfüllt. Da der Antragsteller auch Organen des Oberlandesgerichts Linz ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorwirft, ist ein außerhalb von dessen Sprengel gelegenes Landesgericht zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0050123 [T1]; Schragel, AHG³ Rz 255), ist hier erfüllt. Da der Antragsteller auch Organen des Oberlandesgerichts Linz ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorwirft, ist ein außerhalb von dessen Sprengel gelegenes Landesgericht zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00033.17V.0816.000
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2018
Dokumentnummer
JJT_20170816_OGH0002_0010NC00033_17V0000_000