Entscheidung 1 Nc 33/18w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.01.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ 2 Cg 25/18h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei N***** N*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 60.322,76 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Feldkirch als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger macht gegen den Bund wegen der
vom 22. 7. 2013 bis 13. 12. 2013 und vom 10. 8. 2014 bis 15. 12. 2014 dauernden Untersuchungshaft Ersatzansprüche nach dem StEG und dem AHG geltend. Im Anlassverfahren hatte unter anderem das Oberlandesgericht Linz seiner Der Kläger macht gegen den Bund wegen der, vom 22. 7. 2013 bis 13. 12. 2013 und vom 10. 8. 2014 bis 15. 12. 2014 dauernden Untersuchungshaft Ersatzansprüche nach dem StEG und dem AHG geltend. Im Anlassverfahren hatte unter anderem das Oberlandesgericht Linz seiner
Beschwerde gegen die Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft fortgesetzt. Da der Kläger seinen Anspruch undifferenziert aus der (behaupteten) ungerechtfertigten Haft ableitet, stützt er diesen auch auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz über seine
Beschwerde.
Das Landesgericht Ried im Innkreis legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung nach § Das Landesgericht Ried im Innkreis legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung nach Paragraph
9 Abs 4 AHG iVm § 12 Abs 1 StEG 2005 vor.9 Absatz 4, AHG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, StEG 2005 vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach § 12 Abs 1 StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche.Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach Paragraph 12, Absatz eins, StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche.
Da die Voraussetzungen für die Delegierung hier vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00033.18W.0102.000
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019
Dokumentnummer
JJT_20190102_OGH0002_0010NC00033_18W0000_000