Entscheidung 1 Nc 33/21z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.09.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Cg 19/21s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** H*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 252.916,80 EUR, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger – ein emeritierter Rechtsanwalt – erhebt Amtshaftungsansprüche, die er unter anderem auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableitet. Er beantragt gemäß § 9 Abs 4 AHG die Delegierung der Rechtssache „an einen Gerichtshof außerhalb des Sprengels des OLG Wien“. [1] Der Kläger – ein emeritierter Rechtsanwalt – erhebt Amtshaftungsansprüche, die er unter anderem auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableitet. Er beantragt gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Delegierung der Rechtssache „an einen Gerichtshof außerhalb des Sprengels des OLG Wien“.
[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (RIS-Justiz RS0050131 [T4]). Ein Antragsrecht kommt den Parteien nicht zu (RS0056449 [T27]), weshalb der Delegierungsantrag des Klägers als unzulässig zurückzuweisen ist (RS0056449 [T33]). [3] 1. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sind die Fälle des Paragraph 9, Absatz 4, AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (RIS-Justiz RS0050131 [T4]). Ein Antragsrecht kommt den Parteien nicht zu (RS0056449 [T27]), weshalb der Delegierungsantrag des Klägers als unzulässig zurückzuweisen ist (RS0056449 [T33]).
[4] 2. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor.
[5] Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. [5] Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
[6] Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00033.21Z.0906.000
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Dokumentnummer
JJT_20210906_OGH0002_0010NC00033_21Z0000_000