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Entscheidung 1 Nc 33/22a×

Entscheidung 1 Nc 33/22a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc33/22a

Entscheidungsdatum

03.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 15 Nc 18/22y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W* F*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1]           Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Innsbruck die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage. Seinen Anspruch leitet er erkennbar unter anderem aus dem behaupteten Fehlverhalten einer früheren Richterin dieses Landesgerichts, die mittlerweile zur Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck ernannt wurde, in einem gegen ihn geführten Prozess ab.

[2] Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG mit der Begründung vor, dass der Antragsteller Amtshaftungsansprüche geltend mache, die er mit einem behaupteten Fehlverhalten „von Richtern des Landesgerichts Innsbruck“ begründe.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderer Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241).

[4] Der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn ein Richter, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Gerichtshof ernannt ist, der als Rechtsmittelgericht über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hätte (RS0056449 [T7, T15]; RS0119894). Das ist hier der Fall, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren ist.

Textnummer

E137365

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00033.22A.0103.000

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20230103_OGH0002_0010NC00033_22A0000_000