Entscheidung 1 Nc 33/22a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.01.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 15 Nc 18/22y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W* F*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Innsbruck die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage. Seinen Anspruch leitet er erkennbar unter anderem aus dem behaupteten Fehlverhalten einer früheren Richterin dieses Landesgerichts, die mittlerweile zur Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck ernannt wurde, in einem gegen ihn geführten Prozess ab.
[2] Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit der Begründung vor, dass der Antragsteller Amtshaftungsansprüche geltend mache, die er mit einem behaupteten Fehlverhalten „von Richtern des Landesgerichts Innsbruck“ begründe. [2] Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG mit der Begründung vor, dass der Antragsteller Amtshaftungsansprüche geltend mache, die er mit einem behaupteten Fehlverhalten „von Richtern des Landesgerichts Innsbruck“ begründe.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderer Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241). [3] Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderer Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241).
[4] Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn ein Richter, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Gerichtshof ernannt ist, der als Rechtsmittelgericht über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hätte (RS0056449 [T7, T15]; RS0119894). Das ist hier der Fall, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren ist. [4] Der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn ein Richter, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Gerichtshof ernannt ist, der als Rechtsmittelgericht über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hätte (RS0056449 [T7, T15]; RS0119894). Das ist hier der Fall, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00033.22A.0103.000
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2023
Dokumentnummer
JJT_20230103_OGH0002_0010NC00033_22A0000_000