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Entscheidung 1 Nc 33/26g×

Entscheidung 1 Nc 33/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc33/26g

Entscheidungsdatum

28.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht St. Pölten zu AZ 30 Cg 9/25b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch Mag. Maria Dieterich-Strohmayer, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen (zuletzt) 3.780 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht St. Pölten zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]              Der Kläger begehrte eine Haftentschädigung nach dem StEG 2005 für eine zu Unrecht erfolgte Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Das Landesgericht St. Pölten gab dem Klagebegehren in erster Instanz teilweise statt und wies dieses teilweise ab. Der gegen den abweisenden Teil (2.520 EUR sA) erhobenen Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge.

[2]         Nach Abschluss des Verfahrens brachte der Kläger am 28. 4. 2026 beim Erstgericht ein unter anderem als „Antrag VH mit Antrag auf Delegierung“ bezeichnetes und mit 22. 4. 2026 datiertes Schreiben ein, in dem er unter anderem eine „Delegierung gemäß Paragraph 34, JN durch den OGH gemäß AHG“ beantragt und einen „Antrag auf sofortige Wiederaufnahme gemäß Paragraph 530, ZPO“ stellt. Er wirft in seiner Eingabe – neben der aktuellen Justizministerin – verschiedenen mit seinen bisherigen Rechtssachen befassten und namentlich genannten Richtern, die er als „Komplizen“ einer „kriminellen Vereinigung“ und Mitglieder einer „Postenschacher-Bande“ bezeichnet, völlig unsubstanziiert eine „Aushebelung des Rechtsstaates“, „Vorsatz zum Amtsmissbrauch Recht und Gesetz auszuhebeln“, „vorsätzliche Unterschlagungen von Eingaben“, „Serienstraftaten“ und ähnliches („aufgrund allerniederster Motive“) vor.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Das Landesgericht St. Pölten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

[4]         1. Der Oberste Gerichtshof betonte bereits mehrfach (zuletzt etwa zu 1 Nc 20/25v mwN), dass die Entscheidung über eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG (deren Voraussetzungen hier im Übrigen mangels Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs in der Eingabe vom 28. 4. 2026 nicht ersichtlich sind) eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe voraussetzt.

[5]         2. Der Oberste Gerichtshof hat in Verfahren des Antragstellers bereits wiederholt (etwa zu 1 Nc 12/23i; 1 Nc 92/23d; 1 Nc 12/24s; 1 Nc 20/25v ua) festgehalten, dass er intellektuell ohne weiteres in der Lage wäre, im Sinn der ihm schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge in seinen Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum ein bestimmtes Organhandeln bzw eine bestimmte Entscheidung seiner Ansicht nach unrichtig gewesen sein soll. Weitere unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge, verbunden auch mit Beschimpfungen, seien daher in Zukunft ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (Paragraph 86 a, Absatz eins und 2 ZPO).

[6]              3. Auch der vorliegende Antrag entspricht den Minimalerfordernissen an die Schlüssigkeit einer Eingabe an ein Gericht nicht. Er enthält Beschimpfungen und substanzlos bleibende Anschuldigungen schwerer Straftaten gegenüber namentlich genannten Personen.

[7]         4. Da somit ein Vorgehen nach Paragraph 86 a, ZPO geboten ist (auf diese Bestimmung wurde der Kläger bereits mehrfach hingewiesen, und es wurden auch bereits von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen; vergleiche etwa 1 Nc 92/23d mwN), scheidet schon aus diesem Grund eine inhaltliche Behandlung seiner Eingabe aus.

[8]         5. Der Akt ist daher zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch bei zukünftigen vergleichbaren Eingaben des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (1 Nc 20/25v mwN).

Textnummer

E147805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00033.26G.0528.000

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260528_OGH0002_0010NC00033_26G0000_000