[3] Das Landesgericht St. Pölten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Das Landesgericht St. Pölten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
[4] 1. Der Oberste Gerichtshof betonte bereits mehrfach (zuletzt etwa zu 1 Nc 20/25v mwN), dass die Entscheidung über eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG (deren Voraussetzungen hier im Übrigen mangels Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs in der Eingabe vom 28. 4. 2026 nicht ersichtlich sind) eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe voraussetzt. 1. Der Oberste Gerichtshof betonte bereits mehrfach (zuletzt etwa zu 1 Nc 20/25v mwN), dass die Entscheidung über eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG (deren Voraussetzungen hier im Übrigen mangels Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs in der Eingabe vom 28. 4. 2026 nicht ersichtlich sind) eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe voraussetzt.
[5] 2. Der Oberste Gerichtshof hat in Verfahren des Antragstellers bereits wiederholt (etwa zu 1 Nc 12/23i; 1 Nc 92/23d; 1 Nc 12/24s; 1 Nc 20/25v ua) festgehalten, dass er intellektuell ohne weiteres in der Lage wäre, im Sinn der ihm schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge in seinen Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum ein bestimmtes Organhandeln bzw eine bestimmte Entscheidung seiner Ansicht nach unrichtig gewesen sein soll. Weitere unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge, verbunden auch mit Beschimpfungen, seien daher in Zukunft ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (§ 86a Abs 1 und 2 ZPO). 2. Der Oberste Gerichtshof hat in Verfahren des Antragstellers bereits wiederholt (etwa zu 1 Nc 12/23i; 1 Nc 92/23d; 1 Nc 12/24s; 1 Nc 20/25v ua) festgehalten, dass er intellektuell ohne weiteres in der Lage wäre, im Sinn der ihm schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge in seinen Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum ein bestimmtes Organhandeln bzw eine bestimmte Entscheidung seiner Ansicht nach unrichtig gewesen sein soll. Weitere unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge, verbunden auch mit Beschimpfungen, seien daher in Zukunft ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (Paragraph 86 a, Absatz eins und 2 ZPO).
[6] 3. Auch der vorliegende Antrag entspricht den Minimalerfordernissen an die Schlüssigkeit einer Eingabe an ein Gericht nicht. Er enthält Beschimpfungen und substanzlos bleibende Anschuldigungen schwerer Straftaten gegenüber namentlich genannten Personen.
[7] 4. Da somit ein Vorgehen nach § 86a ZPO geboten ist (auf diese Bestimmung wurde der Kläger bereits mehrfach hingewiesen, und es wurden auch bereits von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen; vgl etwa 1 Nc 92/23d mwN), scheidet schon aus diesem Grund eine inhaltliche Behandlung seiner Eingabe aus. 4. Da somit ein Vorgehen nach Paragraph 86 a, ZPO geboten ist (auf diese Bestimmung wurde der Kläger bereits mehrfach hingewiesen, und es wurden auch bereits von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen; vergleiche etwa 1 Nc 92/23d mwN), scheidet schon aus diesem Grund eine inhaltliche Behandlung seiner Eingabe aus.
[8] 5. Der Akt ist daher zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG auch bei zukünftigen vergleichbaren Eingaben des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (1 Nc 20/25v mwN). 5. Der Akt ist daher zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch bei zukünftigen vergleichbaren Eingaben des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (1 Nc 20/25v mwN).