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Entscheidung 1 Nc 34/09d×

Entscheidung 1 Nc 34/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc34/09d

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 7 Cg 100/08p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian P*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 9.657,41 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil vom 17. Jänner 2009 (ON 11) sowie zu einem allfälligen weiteren Einschreiten als Rechtsmittelgericht in diesem Verfahren wird das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger leitet seine erhobenen Amtshaftungsansprüche aus einer angeblich unvertretbaren Fehlentscheidung des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht ab. Gegen das klageabweisende Urteil des Landesgerichts Feldkirch erhob er rechtzeitig Berufung. Das im Instanzenzug an sich zuständige Oberlandesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, weil ein Mitglied des Berufungssenats im Anlassverfahren nunmehr dem Oberlandesgericht Innsbruck angehört.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung judiziert (RIS-Justiz RS0119894), ist die Delegierungsvorschrift des Paragraph 9, Absatz 4, AHG in jenen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen ein Richter, der an der als Basis für den Amtshaftungsanspruch herangezogenen Entscheidung beteiligt war, nunmehr jenem Gericht angehört, dass zur Entscheidung über ein im Amtshaftungsprozess erhobenes Rechtsmittel berufen wäre.

Da diese Voraussetzung hier vorliegt, ist ein anderes Oberlandesgericht dazu zu bestimmen, in dieser Sache als Rechtsmittelgericht tätig zu werden.

Anmerkung

E90804 1Nc34.09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00034.09D.0429.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090429_OGH0002_0010NC00034_09D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung