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Entscheidung 1 Nc 35/18i×

Entscheidung 1 Nc 35/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc35/18i

Entscheidungsdatum

11.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 40 Nc 21/18b anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers A*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte beim Landesgericht Innsbruck einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen (erkennbar) gegen die Republik Österreich aufgrund von angeblichen Fehlentscheidungen unter anderem des Landesgerichts Innsbruck und des Oberlandesgerichts Innsbruck in einem Strafverfahren ein.

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph

 9 Absatz 4, AHG vor. Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 

9 Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0122241), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E123994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00035.18I.0111.000

Im RIS seit

28.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Dokumentnummer

JJT_20190111_OGH0002_0010NC00035_18I0000_000