Entscheidung 1 Nc 35/22w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.01.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 31 Nc 2/22h anhängigen Rechtssache des Antragstellers J*, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über die Eingabe des Antragstellers und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller will erkennbar eine Amtshaftungsklage wegen angeblich mangelhafter Erledigung seiner Nichtigkeits- und Grundrechtsbeschwerde durch Richter des Oberlandesgerichts Graz erheben.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für ein dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagertes Verfahrenshilfeverfahren gilt (RS0122241). [2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für ein dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagertes Verfahrenshilfeverfahren gilt (RS0122241).
[3] Da der Antragsteller Amtshaftungsansprüche aus einem Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Graz ableitet, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengel dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen. [3] Da der Antragsteller Amtshaftungsansprüche aus einem Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Graz ableitet, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengel dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00035.22W.0110.000
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2023
Dokumentnummer
JJT_20230110_OGH0002_0010NC00035_22W0000_000