[2] Dieser Antrag ist mangels Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zurückzuweisen.
[3] Gemäß § 65 ZPO ist die Verfahrenshilfe beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. [3] Gemäß Paragraph 65, ZPO ist die Verfahrenshilfe beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen.
[4] § 9 Abs 1 AHG ordnet an, dass zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage des Geschädigten gegen den Rechtsträger in erster Instanz das Landesgericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. [4] Paragraph 9, Absatz eins, AHG ordnet an, dass zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage des Geschädigten gegen den Rechtsträger in erster Instanz das Landesgericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde.
[5] Ein an ein unzuständiges Gericht – auch an den Obersten Gerichtshof – gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist grundsätzlich in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (RS0131152). [5] Ein an ein unzuständiges Gericht – auch an den Obersten Gerichtshof – gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist grundsätzlich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (RS0131152).
[6] Diese Vorgangsweise kommt hier aber nicht in Betracht, weil der Antragsteller die Verfahrenshilfesache ausdrücklich vor den Obersten Gerichtshof bringen will.
[7] All dies muss dem Antragsteller zwischenzeitig aus dem Beschluss vom 19. 4. 2023, zugestellt am 3. 5. 2023, zu 1 Nc 30/23m, bekannt sein, mit dem der Oberste Gerichtshof bereits einen gleichartigen Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen hat. Insofern erweist sich die Eingabe auch als sinn- und zwecklos iSd § 86a ZPO. [7] All dies muss dem Antragsteller zwischenzeitig aus dem Beschluss vom 19. 4. 2023, zugestellt am 3. 5. 2023, zu 1 Nc 30/23m, bekannt sein, mit dem der Oberste Gerichtshof bereits einen gleichartigen Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen hat. Insofern erweist sich die Eingabe auch als sinn- und zwecklos iSd Paragraph 86 a, ZPO.
[8] Der Antragsteller war daher unter einem darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werden (vgl RS0129051). [8] Der Antragsteller war daher unter einem darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werden vergleiche RS0129051).