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Entscheidung 1 Nc 36/04s×

Entscheidung 1 Nc 36/04s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc36/04s

Entscheidungsdatum

16.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 5.231,70 EUR sA infolge Antrags der klagenden Partei auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Inhalt des mittlerweile beigeschafften Akts AZ 26 Cg 33/04f des Landesgerichts Klagenfurt leitet die klagende Partei aus gerichtlichen Entscheidungen des Bezirksgerichts bzw Landesgerichts Klagenfurt Amtshaftungsansprüche ab. Auf diese Klagserhebung nahm sie in ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Delegierungsantrag Bezug. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfolgt die Bestimmung eines "anderen Gerichts" gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache - hier wäre an sich das Landesgericht Klagenfurt zuständig - durch das "übergeordnete Gericht". Dieses ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Graz, dem der Akt vom Landesgericht Klagenfurt zur Delegierung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch vorgelegt wurde und das bereits das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Behandlung der von der klagenden Partei angestrengten Klage bestimmt hat.

Infolge Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ist der an diesen gerichtete Delegierungsantrag zurückzuweisen.

Anmerkung

E72416 1Nc36.04s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00036.04S.0316.000

Dokumentnummer

JJT_20040316_OGH0002_0010NC00036_04S0000_000