Entscheidung 1 Nc 36/04s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.03.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 5.231,70 EUR sA infolge Antrags der klagenden Partei auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 5.231,70 EUR sA infolge Antrags der klagenden Partei auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Inhalt des mittlerweile beigeschafften Akts AZ 26 Cg 33/04f des Landesgerichts Klagenfurt leitet die klagende Partei aus gerichtlichen Entscheidungen des Bezirksgerichts bzw Landesgerichts Klagenfurt Amtshaftungsansprüche ab. Auf diese Klagserhebung nahm sie in ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Delegierungsantrag Bezug. Gemäß § 9 Abs 4 AHG erfolgt die Bestimmung eines "anderen Gerichts" gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache - hier wäre an sich das Landesgericht Klagenfurt zuständig - durch das "übergeordnete Gericht". Dieses ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Graz, dem der Akt vom Landesgericht Klagenfurt zur Delegierung im Sinne des § 9 Abs 4 AHG auch vorgelegt wurde und das bereits das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Behandlung der von der klagenden Partei angestrengten Klage bestimmt hat.Nach dem Inhalt des mittlerweile beigeschafften Akts AZ 26 Cg 33/04f des Landesgerichts Klagenfurt leitet die klagende Partei aus gerichtlichen Entscheidungen des Bezirksgerichts bzw Landesgerichts Klagenfurt Amtshaftungsansprüche ab. Auf diese Klagserhebung nahm sie in ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Delegierungsantrag Bezug. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfolgt die Bestimmung eines "anderen Gerichts" gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache - hier wäre an sich das Landesgericht Klagenfurt zuständig - durch das "übergeordnete Gericht". Dieses ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Graz, dem der Akt vom Landesgericht Klagenfurt zur Delegierung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch vorgelegt wurde und das bereits das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Behandlung der von der klagenden Partei angestrengten Klage bestimmt hat.
Infolge Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ist der an diesen gerichtete Delegierungsantrag zurückzuweisen.
Anmerkung
E72416
1Nc36.04s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00036.04S.0316.000
Dokumentnummer
JJT_20040316_OGH0002_0010NC00036_04S0000_000