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Entscheidung 1 Nc 36/12b×

Entscheidung 1 Nc 36/12b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc36/12b

Entscheidungsdatum

03.07.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 7/12z anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J***** P*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über die allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund, die er unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Rechtsmittelgericht ableitet.

Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist im konkreten Fall erfüllt.

Textnummer

E101364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010NC00036.12B.0703.000

Im RIS seit

10.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20120703_OGH0002_0010NC00036_12B0000_000