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Entscheidung 1 Nc 36/16h×

Entscheidung 1 Nc 36/16h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc36/16h

Entscheidungsdatum

16.08.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 7/16h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei P***** S*****, vertreten durch Dr. Mag. Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus einer seiner Ansicht nach unrichtigen und unvertretbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht ableitet.

Das von ihm angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG“ vor, nachdem die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung auf diese Norm hingewiesen hatte.

Nach der genannten Bestimmung ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des dem nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden.

Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sodass ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen ist.

Textnummer

E115602

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00036.16H.0816.000

Im RIS seit

25.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016

Dokumentnummer

JJT_20160816_OGH0002_0010NC00036_16H0000_000