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Entscheidung 1 Nc 36/24w×

Entscheidung 1 Nc 36/24w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc36/24w

Entscheidungsdatum

12.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 10/24g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Wels zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Bund. Diesen leitet er (soweit erkennbar) daraus ab, dass das Landesgericht Wels über zwei von ihm – in von der Staatsanwaltschaft Wels geführten Ermittlungsverfahren – gestellte Verfahrenshilfeanträge verspätet entschieden habe. Dadurch habe er in diesen Verfahren keine rechtzeitigen Fortführungsanträge nach Paragraph 195, StPO stellen können.

[2] Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, weil der Antragsteller Amtshaftungsansprüche auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableite, das seine Beschwerde gegen die Abweisung eines (im Strafverfahren gestellten) Verfahrenshilfeantrags zurückgewiesen habe.

Rechtliche Beurteilung

[3]                Diese Vorlage ist nicht berechtigt, weil der Oberste Gerichtshof (derzeit) zu einer Delegierung nach der zitierten Gesetzesstelle nicht berufen ist.

[4] Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Das gilt auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241).

[5]           Der Antragsteller bezog sich in seinem Verfahrenshilfeantrag ausschließlich darauf, dass das Landesgericht Wels verspätet über seine Anträge entschieden habe. Eine Bezugnahme auf ein Fehlverhalten von Organen des Oberlandesgerichts Linz kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden.

[6]                Der Akt ist daher (vorerst) dem Landesgericht Wels zurückzustellen.

[7]           Gegebenenfalls wäre der Antragsteller im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens aufzufordern, bekanntzugeben, ob er Amtshaftungsansprüche auch aus einer anscheinend in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableiten will.

Textnummer

E143034

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010NC00036.24W.1112.000

Im RIS seit

25.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.12.2024

Dokumentnummer

JJT_20241112_OGH0002_0010NC00036_24W0000_000