Begründung:
Der Kläger begehrt den Zuspruch von 335.303 EUR sA und die Feststellung, dass ihm die beklagte Partei, weil sie ihn „seit Anfang 1989" rechtswidrig an der Berufsausübung hindere, für alle zukünftigen Vermögensschäden hafte. Er brachte im Wesentlichen vor, schadensursächlich seien schuldhaft rechtswidrige Verhaltensweisen von Richtern des Bezirks- und des Landesgerichts St. Pölten sowie des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien („Ignorieren" von Vorbringen, Aufstellen einer unzutreffenden Behauptung und verspätete Erlassung eines unzutreffenden Bescheids). Mit der Klage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer verbunden.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Diese Entscheidung bekämpfte der Kläger mit Rekurs. Aufgrund der Aufforderung des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht, sein Vorbringen zu präzisieren, erklärte der Kläger, es seien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien die eingangs kurz zusammengefassten, schadensursächlichen und schuldhaft begangenen „Rechtsverletzungen" vorzuwerfen.
Mit Beschluss vom 20. 2. 2006, 1 Nc 7/06d, bestimmte der Oberste Gerichtshof nach Vorlage des Aktes durch das Oberlandesgericht Wien das Oberlandesgericht Linz als zur Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. 9. 2005 (GZ 32 Cg 14/05x-2), mit dem die Amtshaftungsklage und der Verfahrenshilfeantrag des Klägers zurückgewiesen wurden, zuständig. Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hob aus Anlass des Rekurses den angefochtenen Beschluss als nichtig auf und legte den Akt gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor. Wie vom Obersten Gerichtshof dargelegt, sei gemäß § 9 Abs 4 AHG vom übergeordneten Gericht ein anderes als das nach § 9 Abs 1 AHG zuständige Landesgericht zu bestimmen, wenn das unmittelbar oder im Instanzenzug zuständige Oberlandesgericht - so wie hier das Oberlandesgericht Wien - ausgeschlossen sei. Entscheiden die Richter entgegen § 9 Abs 4 AHG über eine Amtshaftungsklage, seien deren Entscheidung und das dieser vorangegangene Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nichtig; die Klage sei an das gleichzeitig gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmende Gericht zu überweisen. Aus all dem folge, dass die Zurückweisung der Klage und des Verfahrenshilfeantrags nichtig sei, was aus Anlass des Rekurses von Amts wegen wahrzunehmen sei. Zur Bestimmung eines Gerichts erster Instanz außerhalb des Sprengel des Oberlandesgerichts Wien sei der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.Mit Beschluss vom 20. 2. 2006, 1 Nc 7/06d, bestimmte der Oberste Gerichtshof nach Vorlage des Aktes durch das Oberlandesgericht Wien das Oberlandesgericht Linz als zur Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. 9. 2005 (GZ 32 Cg 14/05x-2), mit dem die Amtshaftungsklage und der Verfahrenshilfeantrag des Klägers zurückgewiesen wurden, zuständig. Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hob aus Anlass des Rekurses den angefochtenen Beschluss als nichtig auf und legte den Akt gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Obersten Gerichtshof vor. Wie vom Obersten Gerichtshof dargelegt, sei gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vom übergeordneten Gericht ein anderes als das nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständige Landesgericht zu bestimmen, wenn das unmittelbar oder im Instanzenzug zuständige Oberlandesgericht - so wie hier das Oberlandesgericht Wien - ausgeschlossen sei. Entscheiden die Richter entgegen Paragraph 9, Absatz 4, AHG über eine Amtshaftungsklage, seien deren Entscheidung und das dieser vorangegangene Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nichtig; die Klage sei an das gleichzeitig gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu bestimmende Gericht zu überweisen. Aus all dem folge, dass die Zurückweisung der Klage und des Verfahrenshilfeantrags nichtig sei, was aus Anlass des Rekurses von Amts wegen wahrzunehmen sei. Zur Bestimmung eines Gerichts erster Instanz außerhalb des Sprengel des Oberlandesgerichts Wien sei der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.