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Entscheidung 1 Nc 37/17g×

Entscheidung 1 Nc 37/17g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc37/17g

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 21 Nc 2/17w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers S***** M*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragt ersichtlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus Entscheidungen des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz ableitet.

Das angerufene Landesgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Beurteilung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0122241).

Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird doch sowohl dem angerufenen Erstgericht als auch dem diesem übergeordneten Oberlandesgericht amtshaftungsbegründetes Fehlverhalten vorgeworfen, ist ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E119319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00037.17G.0829.000

Im RIS seit

08.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20170829_OGH0002_0010NC00037_17G0000_000