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Entscheidung 1 Nc 37/21p×

Entscheidung 1 Nc 37/21p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc37/21p

Entscheidungsdatum

05.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 11/21a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1]                  Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Republik Österreich (Bund) und beruft sich dazu unter anderem auf vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz in einem von seiner Mutter geführten Verfahren zur Aufhebung eines Vertrags.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch (auch) aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

[3] Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0050123 [T1]; Schragel AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E133230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00037.21P.1105.000

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Dokumentnummer

JJT_20211105_OGH0002_0010NC00037_21P0000_000