Entscheidung 1 Nc 38/03h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.07.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler und Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 1,200.000) infolge Vorlage des Aktes 12 Cg 111/03a des Landesgerichts Salzburg durch das Oberlandesgericht Linz in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn ein Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären (ähnlich § 8 Abs 2 StEG).Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn ein Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären (ähnlich Paragraph 8, Absatz 2, StEG).
Die in der Amtshaftungsklage erhobenen Vorwürfe rechtswidrigen und schuldhaften Fehlverhaltens richten sich nicht gegen Entscheidungsorgane des Oberlandesgerichts Linz, sodass die Voraussetzungen für eine Bestimmung eines Gerichts außerhalb dessen Sprengels nicht vorliegen. Auch die Befürchtung des vorlegenden Gerichts, es könnte der Eindruck entstehen, das Oberlandesgericht Linz urteile im Amtshaftungsprozess über eigene Fehler, ist durch den Inhalt der Klage nicht gedeckt. Einer allfälligen Klageänderung ist nicht vorzugreifen.
Anmerkung
E70224
1Nc38.03h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00038.03H.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20030728_OGH0002_0010NC00038_03H0000_000