Entscheidung 1 Nc 38/09t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.05.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu 12 Cg 68/09m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Herbert H*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 40.796,79 EUR sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
In dem beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht am 20. Jänner 1995 eingeleiteten Verfahren begehrte der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber zuletzt 561.376 ATS (= 40.796,79 EUR). In seiner Berufung gegen das abweisende Ersturteil rügte er als Mangelhaftigkeit des Verfahrens die unterlassene Vernehmung mehrerer Zeugen. Das Oberlandesgericht Linz gab seiner Berufung mit Urteil vom 21. Jänner 1997 nicht Folge und verneinte diesen Verfahrensmangel. In seinem beim Landesgericht Salzburg am 24. November 2008 eingebrachten verfahrenseinleitenden Schriftsatz, den er über Aufforderung des Gerichts nachträglich ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnete, behauptet der Kläger erkennbar einen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich im Zusammenhang mit der unterlassenen Beweisaufnahme im Vorverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.
Diese Voraussetzung liegt hier vor, auch wenn der Kläger in seiner (selbstverfassten) Amtshaftungsklage das Urteil des Oberlandesgerichts Linz nicht ausdrücklich als jene gerichtliche Entscheidung bezeichnete, aus der er Amtshaftungsansprüche ableitet. Der Sinn des § 9 Abs 4 AHG liegt nämlich darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird (abgeleitet werden kann) von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen (Schragel AHG3 Rz 255). Eine erforderliche Verbesserung eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder die Berechtigung des Anspruchs spielen dabei keine Rolle. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.Diese Voraussetzung liegt hier vor, auch wenn der Kläger in seiner (selbstverfassten) Amtshaftungsklage das Urteil des Oberlandesgerichts Linz nicht ausdrücklich als jene gerichtliche Entscheidung bezeichnete, aus der er Amtshaftungsansprüche ableitet. Der Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, AHG liegt nämlich darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird (abgeleitet werden kann) von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen (Schragel AHG3 Rz 255). Eine erforderliche Verbesserung eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder die Berechtigung des Anspruchs spielen dabei keine Rolle. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.
Anmerkung
E91002
1Nc38.09t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00038.09T.0527.000
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009
Dokumentnummer
JJT_20090527_OGH0002_0010NC00038_09T0000_000