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Entscheidung 1 Nc 38/12x×

Entscheidung 1 Nc 38/12x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc38/12x

Entscheidungsdatum

01.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Nc 9/12p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers E***** C*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist ein Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund anhängig. Der Antragsteller leitet diese Ansprüche aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht ab.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist im konkreten Fall erfüllt.

Textnummer

E101702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010NC00038.12X.0801.000

Im RIS seit

12.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120801_OGH0002_0010NC00038_12X0000_000