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Entscheidung 1 Nc 38/23p×

Entscheidung 1 Nc 38/23p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc38/23p

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter (Paragraph 7, Absatz 2, OGHG) in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 68 Nc 27/23s anhängigen Verfahrenshilfesache der antragstellenden Partei K* GmbH in Liquidation, *, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1]           Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die sie auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableitet.

[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3]                Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RS0122241).

[4] Da die Antragstellerin den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die sie auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableiten will, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E139057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00038.23P.0718.000

Im RIS seit

01.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230718_OGH0002_0010NC00038_23P0000_000