Entscheidung 1 Nc 39/08p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.06.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 60/08x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Stephan K*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 275.000 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung und Verhandlung dieser Rechtssache wird das Landesgericht St. Pölten bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger macht Amts- bzw Staatshaftungsansprüche geltend, die er daraus ableitet, dass er durch dem europäischen Gemeinschaftsrecht widersprechende Entscheidungen des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz für lange Zeit in Strafhaft genommen worden sei.
Das angerufene Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das angerufene Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Für die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen, die vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind, gelten die Verfahrensbestimmungen des AHG. Im vorliegenden Fall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG erfüllt, weil die geltend gemachten Ansprüche aus Entscheidungen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet werden.Für die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen, die vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind, gelten die Verfahrensbestimmungen des AHG. Im vorliegenden Fall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt, weil die geltend gemachten Ansprüche aus Entscheidungen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet werden.
Es ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E87667
1Nc39.08p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00039.08P.0617.000
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2008
Dokumentnummer
JJT_20080617_OGH0002_0010NC00039_08P0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung