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Entscheidung 1 Nc 39/08p×

Entscheidung 1 Nc 39/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc39/08p

Entscheidungsdatum

17.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 60/08x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Stephan K*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 275.000 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung und Verhandlung dieser Rechtssache wird das Landesgericht St. Pölten bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger macht Amts- bzw Staatshaftungsansprüche geltend, die er daraus ableitet, dass er durch dem europäischen Gemeinschaftsrecht widersprechende Entscheidungen des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz für lange Zeit in Strafhaft genommen worden sei.

Das angerufene Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Für die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen, die vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind, gelten die Verfahrensbestimmungen des AHG. Im vorliegenden Fall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt, weil die geltend gemachten Ansprüche aus Entscheidungen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet werden.

Es ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.

Anmerkung

E87667 1Nc39.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00039.08P.0617.000

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080617_OGH0002_0010NC00039_08P0000_000

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