Entscheidung 1 Nc 39/17a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.08.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 16/17t anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers G***** S*****, wegen 199.250 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller macht insbesondere aus einer behaupteten unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in zwei (verbundenen) sozialversicherungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend und begehrt dafür die Verfahrenshilfe.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; Schragel, AHG3 Rz 255), ist hier erfüllt. Da der Antragsteller seine Ansprüche auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet, ist ein außerhalb von dessen Sprengel gelegenes Landesgericht zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; Schragel, AHG3 Rz 255), ist hier erfüllt. Da der Antragsteller seine Ansprüche auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet, ist ein außerhalb von dessen Sprengel gelegenes Landesgericht zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00039.17A.0823.000
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2017
Dokumentnummer
JJT_20170823_OGH0002_0010NC00039_17A0000_000