Entscheidung 1 Nc 39/21g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.11.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Cg 1/21v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwälte GmbH, Steyr, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 43.000 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt vom beklagten Bund 43.000 EUR sA an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für sämtliche Schäden, die ihr zukünftig daraus entstünden, dass ihrer Klage auf Anfechtung der von ihrem ehemaligen Dienstgeber ausgesprochenen Kündigung nicht stattgegeben worden ist.
[2] Nachdem sich die Klägerin in der vorbereitenden Tagsatzung vom 30. 9. 2021 auch auf eine ihrer Ansicht nach fehlerhafte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien berufen hatte, das im Verfahren über die Kündigung in zweiter Instanz tätig geworden war, legte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Nachdem sich die Klägerin in der vorbereitenden Tagsatzung vom 30. 9. 2021 auch auf eine ihrer Ansicht nach fehlerhafte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien berufen hatte, das im Verfahren über die Kündigung in zweiter Instanz tätig geworden war, legte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch (auch) aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. [3] Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch (auch) aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
[4] Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen. [4] Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00039.21G.1105.000
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Dokumentnummer
JJT_20211105_OGH0002_0010NC00039_21G0000_000