Entscheidung 1 Nc 4/20h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.03.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Graz zu AZ 39 Cg 15/20k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, gegen die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 25.070,24 EUR sA sowie Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über jene Ansprüche, hinsichtlich derer die Rechtssache an das Landesgericht Graz überwiesen wurde, wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger erhob eine Vielzahl von Amtshaftungsansprüchen, die er aus Entscheidungen verschiedener Gerichte und Behörden ableitet. Nachdem hinsichtlich einzelner Ansprüche eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG an das Landesgericht Linz erfolgte, überwies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, bei dem die Klage eingebracht worden war, diese hinsichtlich der verbliebenen, nicht von der Delegierung erfassten Ansprüche gemäß § 230a ZPO (nachdem es die Klage hinsichtlich dieser Ansprüche zunächst wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und der Kläger einen Überweisungsantrag gestellt hatte) an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.Der Kläger erhob eine Vielzahl von Amtshaftungsansprüchen, die er aus Entscheidungen verschiedener Gerichte und Behörden ableitet. Nachdem hinsichtlich einzelner Ansprüche eine Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG an das Landesgericht Linz erfolgte, überwies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, bei dem die Klage eingebracht worden war, diese hinsichtlich der verbliebenen, nicht von der Delegierung erfassten Ansprüche gemäß Paragraph 230 a, ZPO (nachdem es die Klage hinsichtlich dieser Ansprüche zunächst wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und der Kläger einen Überweisungsantrag gestellt hatte) an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Rechtliche Beurteilung
Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Die Voraussetzungen für eine solche Delegierung liegen hier vor, wird doch mit denjenigen Ansprüchen, hinsichtlich derer die Klage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz überwiesen wurde, Amtshaftung aufgrund eines Verhaltens von Organen dieses Gerichts sowie des diesem im Instanzenzug übergeordneten Oberlandesgerichts Graz geltend gemacht. Die Rechtssache ist daher einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00004.20H.0323.000
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2020
Dokumentnummer
JJT_20200323_OGH0002_0010NC00004_20H0000_000