Entscheidung 1 Nc 4/22m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.02.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 1/22t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 6.142,73 EUR und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend, die er aus Entscheidungen des Bezirksgerichts Josefstadt und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ableitet.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
[3] Zur amtswegigen Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG ist der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall aber nicht berufen. [3] Zur amtswegigen Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall aber nicht berufen.
[4] Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. [4] Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
[5] Das Oberlandesgericht Wien ist nach den amtshaftungsbegründenden Vorwürfen im Verfahren über die vorliegende Klage nicht betroffen. Die Voraussetzungen für eine Delegierung dieses Verfahrens an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien liegen demnach nicht vor, sodass der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG funktionell nicht zuständig ist. [5] Das Oberlandesgericht Wien ist nach den amtshaftungsbegründenden Vorwürfen im Verfahren über die vorliegende Klage nicht betroffen. Die Voraussetzungen für eine Delegierung dieses Verfahrens an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien liegen demnach nicht vor, sodass der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG funktionell nicht zuständig ist.
[6] Der Akt ist damit dem Vorlagegericht ohne inhaltliche Erledigung zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00004.22M.0215.000
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022
Dokumentnummer
JJT_20220215_OGH0002_0010NC00004_22M0000_000